Das Reiserecht bei Fahrradreisen
Text von Rechtsanwalt Heiko Platz  Informationen zum Autor

Reiserecht

Sofern Sie eine Reise mit dem Fahrrad über einen Reiseveranstalter gebucht haben, stehen Ihnen besondere Rechte aus dem Reisevertrag zu.
Einen Reisevertrag im Sinne unseres Zivilrechts haben Sie abgeschlossen, wenn mindestens 2 Leistungen vom Reiseveranstalter erbracht werden, z.B. Anreise und Unterkunft.

Ihre diesbezüglichen Ansprüche brauchen Sie dann nur gegenüber dem Reiseveranstalter, welcher sich aus dem Reisevertrag bzw. der Buchungsbestätigung ergibt, geltend machen.
D.h. Sie müssen sich hier nicht z.B. an den Busunternehmer, der regelmäßig als Subunternehmer tätig wird, wenden, soweit hier irgendwelche Reisemängel aufgetreten sind.

Entscheidend für Ihre Ansprüche ist aber, dass Sie immer und unverzüglich Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter oder einem berechtigten Vertreter von diesem geltend machen.
Zu Beweiszwecken sollte Sie dieses sogenannte Abhilfeverlangen schriftlich machen und sich auch schriftlich mit Datum bestätigen lassen.
Erst wenn der Reiseveranstalter dann keine Abhilfe leistet, entstehen Rechte, wie Reisepreisminderung oder das Kündigungsrecht des Reisevertrages.
Es besteht sogar ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, soweit die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.

Neben dem eben geschilderten Abhilfeverlangen ist wichtig, dass Sie die vorgenannten Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Dies sollte auch wieder aus Beweiszwecken schriftlich gemacht werden, wobei hier im Zweifel zu einer Einschreibe-Sendung geraten werden muss.
Zudem ist zu beachten, dass hier eine etwas kürzere Verjährungsfrist für die Ansprüche gilt, nämlich anstatt der üblichen 3 Jahre nur 2 Jahre.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es ratsam sein kann, eine Reiserücktritts-Kostenversicherung abzuschließen.
Diese deckt die sogenannten Stornokosten des Reiseveranstalters ab, die dieser regelmäßig verlangen wird, wenn die Reise nicht angetreten wird.
Jedenfalls bei teureren Reisen ist der Abschluss einer solchen Versicherung ratsam, da die aufzuwendende Prämie meistens im Verhältnis zum entstehenden Schaden als gering angesehen werden kann.

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