Stärkung der Rechte der Fahrradfahrer durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Text von Rechtsanwalt Heiko Platz
Stärkung der Rechte der Fahrradfahrer durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18.11.2010, Az. BVerwG 3 C 42.09 zur Radwegebenutzungspflicht
Die Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung mit den Nummern 237, 240 und 241 regeln eine Pflicht des Radfahrers, einen Radweg zu benutzen bzw. einen gemeinsamen Fuß- und Radweg bzw. einen getrennten Rad- und Fußweg zu benutzen.
Konkret ging es in dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht nun letztinstanzlich entschieden hat, um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg, geregelt also durch das Zeichen 240.
Im Jahre 2002 ordnete die zuständige Behörde auf einer Landstraße in Bayern an, dass hier neben der Fahrbahn ein gemeinsamer Fuß- und Radweg von den Fahrradfahrern zu benutzen sei.
Hiergegen, also gegen die dadurch angeordnete Radwegebenutzungspflicht wendete sich ein betroffener Bürger und focht die Angelegenheit letztlich bis zum Bundesverwaltungsgericht durch und seine Bemühungen (unterstützt vom ADFC) wurden von Erfolg gekrönt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass die Radwegebenutzungspflicht nach Zeichen 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) - ebenso wie bei den Zeichen 237 (Radfahrer) und Zeichen 241 (getrennter Rad-und Fußweg) - eine Beschränkung des fließenden Verkehrs i.S. der Straßenverkehrsordnung und eine Beschränkung der Benutzung der Straße ist.
Diese Zeichen bedeuten, dass Radfahrer die für sie bestimmten Sonderwege benutzen müssen.
Kehrseite dieses Nutzungsgebotes ist das Verbot für Radfahrer, auf den so gekennzeichneten Strecken die Fahrbahn zu benutzen.
Das Verkehrszeichen begründet zwar kein Verbot der Benutzung der Straße (zu der auch Radwege zählen), wohl aber einen Ausschluss der Fahrradfahrer von der Benutzung der Fahrbahn und damit eine Beschränkung auf die allgemeine Verkehrsregel, dass Fahrzeuge einschließlich Fahrräder die Fahrbahn zu benutzen haben.
Eine solches Verbot bzw. eine Beschränkung des fließenden Verkehrs setzt nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO eine Gefahrenlage voraus, die
- auf bestimmte örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und
- das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt.
In solchen Fällen diene die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
Besondere örtliche Verhältnisse i.S. von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein.
Diese Grundsätze seien auch in Bezug auf die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht anwendbar.
Eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage lag aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Aus diesem Grund hat letztlich das Bundesverwaltungsgericht die Radwegebenutzungspflicht, angeordnet durch das Verkehrszeichen 240, vorliegend für unzulässig beschieden.
Kurz gefasst bedeutet dieses Urteil, dass die entsprechenden Behörden also eine Radwegebenutzungspflicht nur anordnen dürfen, wenn eben eine Gefahrenlage vorliegt, die nach entsprechenden Voraussetzungen geprüft werden muss.
Gerade im Hinblick auf das Verkehrszeichen 240 muss bedacht werden, dass hier dem Radfahrer vorgeschrieben wird, den gleichen Straßenraum zu nutzen wie Fußgänger.
Dass dies eine Beschränkung für den Radfahrer darstellt, ist offensichtlich: Er muss letztlich seine Fahrweise so ausrichten, dass eine Gefährdung der Fußgänger auf dem gemeinsamen Weg ausgeschlossen wird.
Dies bedeutet dann letztlich, dass er wesentlich langsamer fahren muss, als er dies im Zweifel auf der Fahrbahn tun könnte.
Ein weiterer Aspekt der Radwegebenutzungspflicht ist, dass im Falle eines Unfalls, der sich dadurch ereignet, dass der Radfahrer trotz der Benutzungspflicht die Fahrbahn benutzt, eine Haftungsverschärfung auf ihn zukommen kann.
D.h. bei einer Kollision mit einem Pkw könnte ihm ggf. vorgeworfen werden, dass er in erhöhtem Maße bei der Verursachung des Unfalls mitgewirkt hat, schon weil er den vorgeschriebenen Radweg nicht benutzt hat.
BikeTrekking.de empfiehlt folgende Literatur bei
Kontext-Links
- Bundesverwaltungsgerichts-Urteil zur Radwegenutzung
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Bezug auf das Fahrrad
- Gesetzestext: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Gesetzestext: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Gesetzestext: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetzestext: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Gesetzestext: Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Rechtsanwalt Heiko Platz in der Kanzlei Steinmetz & Dr.Otten
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