Straßenverkehrszulassungsordnung in Bezug auf das Fahrrad
Text von F.Jürgen Gensicke  Informationen zum Autor

Fahrradstrasse

Die Straßenverkehrszulassungsordnung in Bezug auf das Fahrrad

Ich habe hier mal die aus meiner Sicht wichtigsten Paragraphen der Straßenverkehrszulassungsordnung in Bezug auf das Fahrrad aufgeführt.
Diese Paragraphen sind nur ein Teil der ganzen Straßenverkehrszulassungsordnung, die in vollem Umfang unter dem unten aufgeführten Link nachzulesen ist.

Allgemein sei noch angemerkt, dass es in der Straßenverkehrszulassungsordnung extra einen Paragraphen gibt (§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern), der sich um die Beleuchtung von Fahrrädern kümmert.

Ich habe zu einigen Paragraphen eine Anmerkung angefügt, um den Sachverhalt zu konkretisieren.
Meine Anmerkung ist nicht Bestandteil des Gesetztestextes.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 28.9.1988 I 1793;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.4.2009 I 872

3. Andere Straßenfahrzeuge

§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. ...

Anmerkung:
Hier werden "andere Strassenfahrzeuge", also auch Fahrräder, mit dem geltenden Recht auf Kraftfahrzeuge angewendet. Konkret heisst das, dass es auch für Fahrräder eine mindest Profiltiefe gibt.

§ 64a Einrichtungen für Schallzeichen

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.

Anmerkung:
In diesem Paragraphen kann man erkennen, wie ungleich der Gesetzgeber Fahrräder und Kraftfahrzeuge behandelt:
Während ich am Fahrrad noch nicht einmal eine Radlaufglocke montiert haben darf, geschweige sie auch zu nutzen, dürfen Autofahrer Radarwarner im Auto mitführen, sie aber nicht benutzen.

§ 65 Bremsen

(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen 2 voneinander unabhängige Bremsen haben. ....

Anmerkung:
Viele Fahrräder, die auf den Strassen unterwegs sind, sind nicht entsprechend dieses Gesetzes ausgestattet. Das ist sehr traurig, aber auch gefährlich. Wenn dann auch noch die Bremsen defekt sind, hört der Spass auf!

§ 66a Lichttechnische Einrichtungen

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge

1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht,

2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in nicht mehr als 1.500 mm Höhe über der Fahrbahn

führen; ....

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

Anmerkung:
Damit muss jedem klar sein, dass Fahrräder ohne Dynamo nicht konform dem Gesetzt sind. Die ewigen Diskusion bezüglich der Akkulampen hat sich eigentlich damit erübrigt.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

Anmerkung:
Diese Stand-Rücklichter sind eine prima Sache und ich kann sie nur jedem empfehlen, da sie ein echten Gewinn an Sicherheit darstellen.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

1. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

Anmerkung:
Hier zeigt sich die Ahnungslosigkeit des Gesetzgebers in vollem Umfang:
hier werden wir verpflichtet unsere Fahrräder mit Unwuchtgewichten zu bestücken. Es ist praktisch nicht möglich zwei Reflektoren so anzuordenen, dass sich die Fliehkräft ausgleichen.
Zudem sind die im Handel erhältlichen Voll-Kunststoff-Reflektoren oft nach einiger Zeit kaputt, da die Speichen einiges an dynamischen Kräften aufnehmen müssen und die zwischen den Speichen eingeklemmten Reflektoren zerstören.

2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

Anmerkung:
Da gibt es eine Firma, die stellt Reflektorsysteme her und ich vermute, dass diese einen "sehr guten Draht" zum Gesetzgeber hatte. Denn die hier zugelassenen Reflektorreifen sind nur sinnvoll, wenn das Fahrrad bei bestem Wetter bewegt wird. Sobald es regnet, wird der Felgenabrieb auf den Reifen und damit auf den Reflektor getragen. Dies wiederum bedeutet, dass der Reflektor seine Wirkung verliert.

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

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